BDK RHEINLAND-PFALZ
BDK e.V. Fachverband für Kunstpädagogik

SATZUNG DES LANDESVERBANDES RHEINLAND-PFALZ

1. NAME UND GRUNDLEGUNG
Der Landesverband ist Teil des Bundes Deutscher Kunsterzieher (BDK) e.V.. Er trägt den Namen Bund Deutscher Kunsterzieher (BDK) e.V. - Landesverband Rheinland-Pfalz. Die Satzung des BDK-Bundesverbandes gibt den Rahmen für die Satzung des BDK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz. Letztere regelt gemäß § 7 der Satzung des BDK-Bundesverbandes die besonderen Angelegenheiten des Landesverbandes.

2. ZWECK UND AUFGABE
Der Landesverband versteht sich als ein pluralistisches Kommunikationsforum und als Interessenvertreter der Kunsterzieher aller Schularten. Näheres beschreibt § 2 der Bundessatzung.

3. MITGLIEDSCHAFT
Die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft und die Aufnahme in den BDK regelt § 4 der Bundessatzung. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen. Sie erhalten kostenlos die Mitteilungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes. Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen Ausweis.

4. MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Näheres führt § 5 der Bundessatzung aus. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

5. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN
Austritt und Ausschluss von Mitgliedern sind durch § 6 der Bundessatzung geregelt.

6. ORGANE UND DEREN AUFGABEN
6.1 Organe

6.1.1 Die Mitgliederversammlung
ist das Hauptorgan des Landesverbandes. Sie konstituiert sich durch die Versammlung der Mitglieder, die mindestens einmal jährlich vom geschäftsführenden Vorstand einberufen wird. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin. Eine außerordentliche Versammlung kann auch durch ein Viertel der Mitglieder oder die einfache Mehrheit des Gesamtvorstandes einberufen werden. Jedes Mitglied kann bis zur Beschlussfassung über die Tagesordnung beantragen, dass Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden.

6.1.2 Der Gesamtvorstand
setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, je einem Vertreter der im Landesverband repräsentierten Schularten und den Ressortleitern.
6.1.3 Der geschäftsführende Vorstand
setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schriftleiter des BDK-Briefes und dem Kassenwart.

6.2 Beschlussfähigkeit und Aufgaben der Organe
6.2.1 Die Mitgliederversammlung
6.2.1.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt - wenn nicht anders bestimmt - mit einfacher Mehrheit.
6.2.1.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
- sie beschließt über die Tagesordnung
- sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen
- sie entlastet den Gesamtvorstand
- sie wählt den Gesamtvorstand (außer den Ressortleitern) in direkten geheimen und getrennten Wahlgängen
- sie wählt die Delegierten für die Hauptversammlung der BDK (vgl. § 13 der Bundessatzung)
- sie beschließt über Anträge
- sie entscheidet gemäß § 6 der Bundessatzung über den Ausschluss von Mitgliedern des Landesverbandes
- sie beschließt über Änderungen der Satzung des Landesverbandes
- sie beschließt über die Auflösung des Landesverbandes

6.2.2 Der Gesamtvorstand
6.2.2.1 Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.
6.2.2.2 Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
- er plant die Verbandsarbeit
- er erstellt und verabschiedet den Haushaltsplan
- er beschließt die Benennung der Ressortleiter für besondere Aufgaben
- er leistet Öffentlichkeitsarbeit und gibt in der Regel viermal jährlich den BDK-Brief (Mitteilungen des Landesverbandes Rheinland-Pfalz) heraus und ist verantwortlich für dessen Redaktion, Druck und Vertrieb
- er legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor
- er tagt wenigstens einmal im Jahr.

6.2.3 Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben
- er führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands aus
- er führt die laufenden Geschäfte und vertritt einvernehmlich den Landesverband nach außen
- er delegiert Aufgaben an von ihm bestimmte Mitglieder
- er beruft wenigstens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein.

6.3 Nachfolge
6.3.1 Gesamtvorstand
Beim Ausscheiden eines Schulartenvertreters aus dem Gesamtvorstand rückt der durch die Mitgliederversammlung gewählte Stellvertreter nach. War die Wahl eines Stellvertreters nicht möglich, ist die entsprechende Schulart im Gesamtvorstand bis zum Ende der Amtszeit nicht repräsentiert, falls nicht in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden kann.

6.3.2 Geschäftsführender Vorstand
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes setzt der Gesamtvorstand einen kommissarischen Nachfolger aus den Mitgliedern des Gesamtvorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein.

6.4 Amtszeit
Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre.


7. SATZUNGSÄNDERUNG
Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Änderung ist nur wirksam, wenn die Absicht der Satzungsänderung in der Einberufung der Mitgliederversammlung ausdrücklich genannt wurde und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sich für die Satzungsänderung aussprechen.


8. VEREINSVERMÖGEN
Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall seiner bisherigen Aufgaben ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden oder dem Bundesverband zuzuführen. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.

Last update 23.05.2005 21:36